Verkürzung der Sperrfrist

Wenn Sie Ihren Führerschein wegen einer Alkoholfahrt entzogen bekommen haben, dann wird für die Wiedererteilung vom Richter eine Sperrfrist auferlegt. Das Gesetz sieht es im Einzelfall vor, dass die Sperrfrist vor dem Ablauf aufgehoben werden kann. Dazu müssen Sie die Richter aber überzeugen, z. B. durch eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer. Obwohl in Deutschland die Rechtssprechung einheitlich geregelt ist, ist die Verfahrensweise in den Bundesländern teils unterschiedlich. Die Sperrfristverkürzung wird für max. 3 Monate gewährt. Dieses sollten Sie im Vorfeld mit Ihrem Anwalt klären.
Siehe Verkehrrechts-Anwalt:

Hessen

Bei einer Alkohol-Ersttat unter 1,6 Promille können Sie durch die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar oder anhand einer Intensivberatung eine Sperrfristverkürzung vor Gericht erreichen. Sie können auch bei uns eine Intensivberatung als Einzelperson in Anspruch nehmen.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz geht das Verfahren ausschließlich über die Staatsanwaltschaft. Hier muss der begründete Antrag gestellt werden. In der Regel kann eine Verkürzung der Dauer des Führerscheinentzugs von zwei Monaten erreicht werden.
Die Voraussetzungen für das Erreichen der Verkürzung der Sperre unter 1,6 Promille ist die Teilnahme an unserem Kurs Mainz 77. Ob eine Einzel-Intensivberatung anerkannt wird, muss bei der Staatsanwaltschaft angefragt werden.
Allen Angaben sind ohne Gewähr; Klärung bitte über einen Verkehrsrechts-Anwalt.

Erkundigen Sie sich vor der ersten Gerichtverhandlung über die Voraussetzungen für eine Sperrfristverkürzung!