Fahranfänger auf Probe

Bei erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese für zwei Jahre auf Probe erteilt (§2a Abs. 1 StVG). Wer also mit 16 Jahren den Führerschein der Klasse A1 erlangt, beendet mit 18 die Probezeit, soweit keine Verstöße vorliegen. Wird also mit 17 Jahren der PKW-Führerschein erlangt, dann beginnt nicht erneut die Probezeit. Für Fahranfänger auf Probe und bis zum 21. Lebensjahr gilt ein absolutes Alkohol- und Drogenverbot nach §24c StVG. Die Straßenverkehrsbehörde ordnet bei Zuwiderhandlungen ein besonderes Aufbauseminar nach §36 FeV an. Fällt der Fahranfänger anschließend erneut auf, dann wird eine MPU angeordnet. Bei diversen Regelverstößen kann sich die Probezeit vom Führerschein auf 4 Jahre verlängern. Aber Achtung: Wird ein Fahrverbot verhängt, dann läuft die Probezeit dennoch weiter. Sie wird nur für die Zeit des Entzugs unterbrochen und setzt sich anschließend bei der Neuerteilung fort.

Regelverstöße in der Probezeit:

Schwerwiegende A-Verstöße sind:
• Fahrlässige Körperverletzung
• Fahrlässige Tötung
• Unterlassene Hilfeleistung
• Fahren ohne Fahrerlaubnis
• Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
• Missachtung Überholverbot
• Missachtung Abstand
• Missachtung Rote Ampel
• Geschwindigkeitsüberschreitung ab ab 21km/h.

Weniger schwerwiegende B-Verstöße:
• Parken auf Straßen ohne Parkerlaubnis
• Handy am Steuer
• Kennzeichenmissbrauch
• Fahren mit abgefahrenen Reifen

Bei einem A-Verstoß wird in der Probezeit ein Einfaches Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit verlängert sich. Bei erneutem Verstoß in diesem Zeitraum wird eine Verwarnung ausgesprochen und eine Empfehlung zur verkehrspsychologischen Beratung. Bei erneutem A-Verstoß wird der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist erteilt. Bei Verstößen mit Drogen wird immer ein Besonderes Aufbauseminar angeordnet. Anschließend kann eine Aufforderung zur MPU erfolgen.

Zusammenfassung:
• Einmaliger A-Verstoß: Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre und Aufbauseminar
• A-Verstoß in Probezeitverlängerung: Verwarnung und verkehrspsychologische Beratung
• Erneuter A-Verstoß in der Probezeit: Fahrerlaubnisentzug
• Einmaliger B-Verstoß: keine Auswirkung auf die Probezeit
• Zwei B-Verstoße: Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre und Aufbauseminar
• B-Verstoß und A-Verstoß: Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre und Aufbauseminar
• Zwei B-Verstöße in der Probezeitverlängerung: Verwarnung und verkehrspsychologische Beratung
• Erneute zwei B-Verstöße: Fahrerlaubnisentzug

Melden Sie sich umgehenst nach der Aufforderung der Verkehrsbehörde bei einem Seminar an, da Sie ansonsten viel Zeit auf Ihren Weg zum Führerschein „verlieren“ können.